Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.2004 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200413.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 101.01.199930.06.2004 § → § BGBl. II Nr. 189/1998
§ 101.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 101.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” in Verkehr zu bringen.

  1. Absatz 2,Von den Untersuchungen gemäß Absatz eins und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
    2. Ziffer 2
      unzulässige Rückstände gemäß Paragraph 26, des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und
    3. Ziffer 3
      die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß Paragraph 38, Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und
    4. Ziffer 4
      es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.
  2. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR40053178