Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” in Verkehr zu bringen.Paragraph eins, (1) Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und dieser Verordnung. Dieses Fleisch ist unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2,Von den Untersuchungen gemäß Abs. 1 und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, ausgenommen, wennVon den Untersuchungen gemäß Absatz eins und von der Bezeichnung „staatlich kontrolliert” sind landwirtschaftliche Betriebe gemäß Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, ausgenommen, wenn durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind undunzulässige Rückstände gemäß Paragraph 26, des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind und
die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 38 Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat unddie Untersuchung der lebenden Tiere gemäß Paragraph 38, Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des § 1 Abs. 3 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.es sich nicht um Flachbrustvögel (zum Beispiel Strauße) handelt, deren Fleisch an einen Personenkreis abgegeben werden soll, der über jenen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes hinausgeht.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR40053178