Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. ABSCHNITT
Beurteilung, Kennzeichnung und Bescheinigungen
§ 11. (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:Paragraph 11, (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:
Tod, der durch andere Ursachen als durch Schlachtung eingetreten ist;
umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkungen;
deutliche Abweichungen vom Normalzustand hinsichtlich Farbe, Geruch oder Geschmack;
deutliche Abweichungen vom Normalzustand hinsichtlich Konsistenz (insbesondere Wäßrigkeit) oder hochgradige Abmagerung;
Aspergillose oder Toxoplasmose oder sonstige Infektionskrankheiten, wenn diese auf den Menschen übertragbar sind;
anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß dem Tierseuchengesetz;
ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unterhaut oder in der Muskulatur;
mehrere Geschwülste oder mehrere Abszesse;
unzulässige Rückstände gemäß § 6 Abs. 1;unzulässige Rückstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins,;
unzureichende Entblutung;
ausgedehnte mechanische Läsionen.
(2)Absatz 2,Teile von geschlachteten Tieren, die örtlich begrenzte Verletzungen oder Verunreinigungen aufweisen, sind untauglich. Das übrige Fleisch ist tauglich, wenn keine anderen Beanstandungsgründe vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12136852
Alte Dokumentnummer
N8199420479L