Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1101.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. ABSCHNITT

Beurteilung, Kennzeichnung und Bescheinigungen

Paragraph 11, (1) Alle Teile des geschlachteten Tieres sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei der Fleischuntersuchung mindestens einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:

  1. Ziffer eins
    Tod, der durch andere Ursachen als durch Schlachtung eingetreten ist;
  2. Ziffer 2
    starke Verunreinigung;
  3. Ziffer 3
    umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wäßrige Durchtränkungen;
  4. Ziffer 4
    deutliche Abweichungen vom Normalzustand hinsichtlich Farbe, Geruch oder Geschmack;
  5. Ziffer 5
    deutliche Abweichungen vom Normalzustand hinsichtlich Konsistenz (insbesondere Wäßrigkeit) oder hochgradige Abmagerung;
  6. Ziffer 6
    Zersetzungsvorgänge;
  7. Ziffer 7
    Bauchwassersucht;
  8. Ziffer 8
    Gelbsucht;
  9. Ziffer 9
    Aspergillose oder Toxoplasmose oder sonstige Infektionskrankheiten, wenn diese auf den Menschen übertragbar sind;
  10. Ziffer 10
    anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß dem Tierseuchengesetz;
  11. Ziffer 11
    ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unterhaut oder in der Muskulatur;
  12. Ziffer 12
    mehrere Geschwülste oder mehrere Abszesse;
  13. Ziffer 13
    Vergiftung;
  14. Ziffer 14
    unzulässige Rückstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
  15. Ziffer 15
    unzureichende Entblutung;
  16. Ziffer 16
    ausgedehnte mechanische Läsionen.
  1. Absatz 2,Teile von geschlachteten Tieren, die örtlich begrenzte Verletzungen oder Verunreinigungen oder deutliche pathologische Veränderungen aufweisen, sind untauglich. Das übrige Fleisch ist tauglich, wenn keine anderen Beanstandungsgründe vorliegen.

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12139906

Alte Dokumentnummer

N8199658218J