Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 605.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6, (1) Die Ausbildung im Ausbildungsfach in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Wahrnehmung der eigenständigen und spezifischen haus- und familienärztlichen Funktionen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung der Familie in mehreren Generationen und allen Lebensabschnitten, des Einflusses von familiären und sozialen Faktoren und der Familie als diagnostisches und therapeutisches Umfeld;
  2. Ziffer 2
    allgemeinärztliche Beratung und Hausbesuche einschließlich Telefonberatung;
  3. Ziffer 3
    allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,
    • Strichaufzählung
      Vorfelddiagnostik,
    • Strichaufzählung
      Anamnese,
    • Strichaufzählung
      Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes,
    • Strichaufzählung
      Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
    • Strichaufzählung
      Verordnungsgrundsätze,
    • Strichaufzählung
      Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch,
    • Strichaufzählung
      Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung,
    • Strichaufzählung
      chirurgische Maßnahmen,
    • Strichaufzählung
      Langzeitbehandlung,
    • Strichaufzählung
      Multimorbidität,
    • Strichaufzählung
      Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik, Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten;
  4. Ziffer 4
    Kenntnisse häufiger Beschwerden und Krankheiten in der Allgemeinpraxis samt Kriterien und Maßstäben für die Häufigkeitsverteilung, insbesondere häufige Symptome und Krankheiten, Divergenz zum Krankheitsspektrum in der Klinik, Krankheitskombinationen, häufige Krankheitsursachen;
  5. Ziffer 5
    Ärztliches Vorgehen unter den Bedingungen der Allgemeinpraxis hinsichtlich
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen der Atemwege,
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems,
    • Strichaufzählung
      Erkrankung des Verdauungstraktes,
    • Strichaufzählung
      psychisch, psychosozial und psychosomatisch bedingte Erkrankungen,
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates,
    • Strichaufzählung
      infektiöse Erkrankungen,
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen der Harn- und Geschlechtsorgane,
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen des Nervensystems,
    • Strichaufzählung
      onkologische Erkrankungen,
    • Strichaufzählung
      Erkrankungen der Haut,
    • Strichaufzählung
      Bluterkrankungen;
  6. Ziffer 6
    Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere
    • Strichaufzählung
      Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen,
    • Strichaufzählung
      Beurteilung des Gesundheits- oder Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit,
    • Strichaufzählung
      Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen,
    • Strichaufzählung
      Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung,
    • Strichaufzählung
      primäre Prävention,
    • Strichaufzählung
      sekundäre Prävention,
    • Strichaufzählung
      Rehabilitation,
    • Strichaufzählung
      Sterbebegleitung;
  7. Ziffer 7
    Organisation und Einrichtung einer Allgemeinpraxis, insbesondere Qualitätssicherung;
  8. Ziffer 8
    multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.
  1. Absatz 2,Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, hat folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
    1. Ziffer eins
      allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,
      • Strichaufzählung
        Vorfelddiagnostik,
      • Strichaufzählung
        Anamnese,
      • Strichaufzählung
        Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes,
      • Strichaufzählung
        Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
      • Strichaufzählung
        Verordnungsgrundsätze,
      • Strichaufzählung
        Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch,
      • Strichaufzählung
        Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung,
      • Strichaufzählung
        chirurgische Maßnahmen,
      • Strichaufzählung
        Langzeitbehandlung,
      • Strichaufzählung
        Multimorbidität,
      • Strichaufzählung
        Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik;
      • Strichaufzählung
        Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten;
    2. Ziffer 2
      Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere
      • Strichaufzählung
        Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen,
      • Strichaufzählung
        Beurteilung des Gesundheits oder Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit,
      • Strichaufzählung
        Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen,
      • Strichaufzählung
        Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung,
      • Strichaufzählung
        primäre Prävention,
      • Strichaufzählung
        sekundäre Prävention,
      • Strichaufzählung
        Rehabilitation;
    3. Ziffer 3
      multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.

Schlagworte

Herzsystem, Bewegungsapparat, Harnorgan, Gesundheitszustand, Sozialwesen, Fürsorgewesen

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137196

Alte Dokumentnummer

N8199434217J