Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung im Ausbildungsfach in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
Wahrnehmung der eigenständigen und spezifischen haus- und familienärztlichen Funktionen, insbesondere hinsichtlich der Betreuung der Familie in mehreren Generationen und allen Lebensabschnitten, des Einflusses von familiären und sozialen Faktoren und der Familie als diagnostisches und therapeutisches Umfeld;
allgemeinärztliche Beratung und Hausbesuche einschließlich Telefonberatung;
allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,
Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes,
Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch,
Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung,
Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik, Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten;
Kenntnisse häufiger Beschwerden und Krankheiten in der Allgemeinpraxis samt Kriterien und Maßstäben für die Häufigkeitsverteilung, insbesondere häufige Symptome und Krankheiten, Divergenz zum Krankheitsspektrum in der Klinik, Krankheitskombinationen, häufige Krankheitsursachen;
Ärztliches Vorgehen unter den Bedingungen der Allgemeinpraxis hinsichtlich
Erkrankungen der Atemwege,
Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems,
Erkrankung des Verdauungstraktes,
psychisch, psychosozial und psychosomatisch bedingte Erkrankungen,
Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates,
Erkrankungen der Harn- und Geschlechtsorgane,
Erkrankungen des Nervensystems,
onkologische Erkrankungen,
Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere
Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen,
Beurteilung des Gesundheits- oder Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit,
Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen,
Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung,
Organisation und Einrichtung einer Allgemeinpraxis, insbesondere Qualitätssicherung;
multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien, in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, hat folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,
Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes,
Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten, Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz, gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, Abwägen der medizinischen oder sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege, Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie, Patienteninformation, ärztliches Gespräch,
Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung,
Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen, Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägerigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik;
Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen Patienten und anderen beteiligten Fachärzten;
Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere
Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen,
Beurteilung des Gesundheits oder Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit,
Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen,
Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung,
multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.
Schlagworte
Herzsystem, Bewegungsapparat, Harnorgan, Gesundheitszustand,
Sozialwesen, Fürsorgewesen
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142860
Alte Dokumentnummer
N8199855765L