Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
05.03.1994 bis 14.07.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 2915.07.199810.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 228/1998
§ 2905.03.199414.07.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.1998danach: BGBl. II Nr. 228/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 29, (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.

  1. Absatz 2,Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
  2. Absatz 3,Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
  3. Absatz 4,Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes und Karenzurlaubes unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

Schlagworte

Urlaubszeit, Erkrankungszeit

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137220

Alte Dokumentnummer

N8199434241J