(3)Absatz 3,Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.