Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung
§ 30. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6b des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.Paragraph 30, (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß Paragraph 6 b, des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Zusatzausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind.
(2)Absatz 2,§ 25 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 25, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12137221
Alte Dokumentnummer
N8199434242J