Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
15.07.1998 bis 10.11.1998 — BGBl. II Nr. 228/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 2915.07.199810.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 228/1998
§ 2905.03.199414.07.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.07.1998BGBl. II Nr. 228/1998

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 29, (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 jeweils angeführten Umfang zu absolvieren.

  1. Absatz 2,Die ergänzende spezielle Ausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. In Universitätskliniken, in medizinischen Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung gelten die jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
  2. Absatz 3,Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der ergänzenden speziellen Ausbildung sind nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 genannten jeweiligen Ausbildungszeiten betragen.
  3. Absatz 4,Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und des Karenzurlaubs unterbrechen die ergänzende spezielle Ausbildung und sind nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Ziel der ergänzenden speziellen Ausbildung ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in dem betreffenden Zusatzfach jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 35, 36 und 41 angeführten Umfang. Die ergänzende spezielle Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.

Schlagworte

Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142450

Alte Dokumentnummer

N8199852779L