Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3611.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 3605.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 36, (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie für Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder für Virologie'' berechtigt.

  1. Absatz 2,Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Absatz eins, genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Absatz eins, unberührt.

Schlagworte

Arbeitsmedizin

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137227

Alte Dokumentnummer

N8199434248J