Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärzte-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Zum außerkrafttreten vgl. § 214 Abs. 4, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. II Nr. 286/2006.Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie für Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder für Virologie“ berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Abs. 1 genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Abs. 1 unberührt.Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Absatz eins, genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Absatz eins, unberührt.
Schlagworte
Arbeitsmedizin
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12142891
Alte Dokumentnummer
N8199855796L