Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3711.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 3705.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 37, (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' zu führen.

  1. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins,, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
  2. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins,, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit überwiegend an Blutbanken nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik'' die Berufsbezeichnung „Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin'' zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137228

Alte Dokumentnummer

N8199434249J