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§ 37

Fassungen
11.11.1998 bis 31.01.2007 — BGBl. I Nr. 169/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3711.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
§ 3705.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

11.11.1998BGBl. I Nr. 169/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Zum außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,.

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ zu führen.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins,, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit an Hygiene-Instituten oder an Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins,, soferne sie in der Dauer von zumindest vier Jahren eine Tätigkeit überwiegend an Blutbanken nachweisen, sind wahlweise berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Berufsbezeichnung „Facharzt für mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik“ die Berufsbezeichnung „Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste ausschließlich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin nach den nunmehr geltenden Bestimmungen berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142892

Alte Dokumentnummer

N8199855797L