Rechtstracker.at

Anl. 22

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2211.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 2205.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 22

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 22

                                                        -------------

MEDIZINISCHE RADIOLOGIE-DIAGNOSTIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Radiologie-Diagnostik umfaßt die Erkennung von Erkrankungen mittels ionisierender Strahlen (ausgenommen mittels offener Radionuklide), den zugehörigen Strahlenschutz, die Diagnostik mittels Ultraschallwellen und Magnetresonanz sowie die mit Hilfe entsprechender bildgebender Verfahren durchführbaren diagnostischen und therapeutischen Eingriffe.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Strahlentherapie-Radioonkologie oder in Nuklearmedizin in der Dauer von höchstens zwölf Monaten oder Strahlentherapie-Radioonkologie und Nuklearmedizin jeweils in der Dauer von sechs Monaten anzurechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
2.1. Sechs Monate Innere Medizin;
2.2. drei Monate Chirurgie.
  1. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Drei Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Physik und Technik der bildgebenden Verfahren einschließlich ihrer Qualitätssicherung;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der speziellen Anatomie und Pathologie des menschlichen Körpers;
  3. Ziffer 3
    Zusammensetzung, Pharmakodynamik und Nebenwirkungen von Kontrastmitteln, deren Risken und Behandlung von Kontrastmittelzwischenfällen;
  4. Ziffer 4
    radiologische und sonographische Methoden sowie Magnetresonanz in allen Regionen und allen Organsystemen des menschlichen Körpers;
  5. Ziffer 5
    Indikation, Diagnostik und Differentialdiagnostik der bildgebenden Verfahren für alle Körperabschnitte, ihre Wertigkeit und Einsatzstrategie;
  6. Ziffer 6
    Punktionen von Organen und Körperhöhlen mit Hilfe bildgebender Verfahren, interventionellen Eingriffen;
  7. Ziffer 7
    interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation;
  8. Ziffer 8
    Kenntnisse der Strahlenbiologie, Dosimetrie und der Lokalisationsverfahren für die Strahlentherapie;
  9. Ziffer 9
    Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß Paragraph 28, der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;
  10. Ziffer 10
    Kenntnisse der Anwendung von Radionukliden;
  11. Ziffer 11
    Kinderradiologie und Neuroradiologie;
  12. Ziffer 12
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  13. Ziffer 13
    Kenntnisse der Psychosomatik;
  14. Ziffer 14
    Kenntnisse der Geriatrie;
  15. Ziffer 15
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  16. Ziffer 16
    Dokumentation und Statistik;
  17. Ziffer 17
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  18. Ziffer 18
    Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Nuklearmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. Ziffer eins
    mathematische, statistische, physikalische, chemische, radiopharmakologische und strahlenbiologische Grundlagen, pathophysiologische und radiologische Grundlagen, klinische Anwendung und Indikation nuklearmedizinischer Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung einer möglichst geringen Strahlenbelastung des Patienten bei optimalem Informationsgewinn, Strahlenschutz;
  2. Ziffer 2
    szintigraphische Diagnostik von Organen, Organsystemen und Tumoren;
  3. Ziffer 3
    nuklearmedizinische in-vivo-Untersuchungen statischer und kinetischer Art, insbesondere Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Gynäkologie, Hämatologie, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Osteologie;
  4. Ziffer 4
    in-vitro-Untersuchungen mit radioaktiven Isotopen, die auch den Komplex der auf kompetitiver Eiweißbindung und radioimmunologischer Methodik beruhenden Untersuchungen umfassen;
  5. Ziffer 5
    Therapie mit offenen Radionukliden.

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137254

Alte Dokumentnummer

N8199434275J