Wahlnebenfächer:
Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.Drei Monate in einem der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.