Rechtstracker.at

Anl. 39

Fassungen
05.03.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3911.11.199831.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 169/1998 · aufgehoben
Anl. 3905.03.199410.11.1998 BGBl. Nr. 152/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärzte-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 39

Inkrafttretensdatum

05.03.1994BGBl. Nr. 152/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998danach: BGBl. I Nr. 169/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                          Anlage 39

                                                        -------------

STRAHLENTHERAPIE-RADIOONKOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfaßt die Behandlung und therapeutische Nachsorge von Erkrankungen, die einer Behandlung mit ionisierenden Strahlen zugänglich sind, sowie den Einsatz der dazu notwendigen Geräte einschließlich des fachspezifischen Strahlenschutzes.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Medizinischer Radiologie-Diagnostik in der Dauer von höchstens zwölf Monaten anzurechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfach:
    Sechs Monate Innere Medizin.
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 35, 36, 40, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Onkologie unter besonderer Berücksichtigung von Tumorbiologie, Tumorepidemiologie, Krebsprävention, Screening;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Pathologie maligner Tumoren und anderer Neoplasien, des klinischen Erscheinungsbildes von neoplastischen Erkrankungen, der diagnostischen Verfahren sowie der Klassifikation, Stadieneinteilung und der prognostischen Faktoren von malignen Erkrankungen;
  3. Ziffer 3
    Kenntnisse der Prinzipien der Krebsbehandlung unter Berücksichtigung von chirurgischer Behandlung, Chemotherapie, endokriner Therapie und anderer Behandlungsformen;
  4. Ziffer 4
    Prinzipien der Krebsbehandlung unter Strahlentherapie;
  5. Ziffer 5
    Entscheidungsfindung über Behandlungsziel und Wahl der Therapiemodalitäten und flankierender Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von psychosozialen Aspekten, Lebensqualität und terminaler Pflege sowie Durchführung der Nachsorge von Patienten;
  6. Ziffer 5
    Kenntnisse der biologischen Basis der Strahlenwirkung, der Reaktion von Tumoren auf Bestrahlung sowie der Früh- und Späteffekte der Bestrahlung auf Normalgewebe;
  7. Ziffer 6
    optimale Strahlentherapie in bezug auf Erkrankungstyp und Lokalisation einschließlich der auf Strahlentherapie angewandten Physik;
  8. Ziffer 7
    Apparatekunde;
  9. Ziffer 8
    Kenntnisse betreffend Strahlenschutz gemäß Paragraph 28, der Strahlenschutzverordnung, Anlage 6;
  10. Ziffer 9
    Durchführung der externen Radiotherapie mit Photonen und Elektronen von Tumoren des Erwachsenen- und Kindesalters einschließlich der Bestrahlungsplanung und der Dosimetrie;
  11. Ziffer 10
    externe Radiotherapie von Erkrankungen des lymphatischen Systems unter besonderer Berücksichtigung von Großfeldtechniken;
  12. Ziffer 11
    Halb- und Ganzkörperbestrahlung;
  13. Ziffer 12
    stereotaktische Radiotherapie;
  14. Ziffer 13
    intraoperative Radiotherapie;
  15. Ziffer 14
    externe Radiotherapie mit Teilchenstrahlen;
  16. Ziffer 15
    therapeutische Anwendung von Radionukliden einschließlich der Dosimetrie und Bestrahlungsplanung;
  17. Ziffer 16
    intrakavitäre/endoluminale Radiotherapie von Tumoren des Gastrointestinaltraktes, der Atemwege sowie von gynäkologischen Tumoren einschließlich der intrauterinen Bestrahlung;
  18. Ziffer 17
    interstitielle Radiotherapie maligner Tumoren;
  19. Ziffer 18
    Kenntnisse der Interaktion der Strahlentherapie mit anderen Therapiemodalitäten unter besonderer Berücksichtigung von Hyperthermie, Radiosensibilisatoren, Radioprotektoren und photodynamischer Therapie;
  20. Ziffer 19
    Strahlentherapie bei nicht malignen Erkrankungen;
  21. Ziffer 20
    Kenntnisse der Prinzipien und der Methodologie der klinischen Forschung;
  22. Ziffer 21
    Kenntnisse auf dem Gebiet der Radiodiagnostik einschließlich Computertomographie, Magnetresonanz und Ultraschall;
  23. Ziffer 22
    Tumorlokalisation am Therapiesimulator und Bestrahlungsplanung anhand von Querschnittbildern und Bestrahlungsplansystemen;
  24. Ziffer 23
    Psychosomatik;
  25. Ziffer 24
    Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  26. Ziffer 25
    Geriatrie;
  27. Ziffer 26
    Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  28. Ziffer 27
    Dokumentation;
  29. Ziffer 28
    Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  30. Ziffer 29
    Begutachtungen.

Anmerkung

Ziffer C.5 wurde zweimal vergeben

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12137271

Alte Dokumentnummer

N8199434292J