Wahlnebenfächer:
Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 35, 36, 40, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.Sechs Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 35, 36, 40, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.