Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5 ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.Paragraph 6, (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß Paragraph 3 und des Gewichtes gemäß Paragraph 5, ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
Die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
das Gewicht gemäß § 5,das Gewicht gemäß Paragraph 5,,
im Fall gemäß § 8 den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.im Fall gemäß Paragraph 8, den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR12137293
Alte Dokumentnummer
N8199434328J