Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1992, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:Paragraph 7, (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:
Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
fortlaufende Schlachtnummer.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.
(3)Absatz 3,Der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr zehn bis dreißig Zentimeter vom Brustbein entfernt anzubringen.Der Stempelaufdruck gemäß Absatz 2, ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr zehn bis dreißig Zentimeter vom Brustbein entfernt anzubringen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1975, Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR12137294
Alte Dokumentnummer
N8199434329J