Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.09.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 195/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199819.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002
§ 719.09.199431.12.1997 BGBl. Nr. 195/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.09.1994BGBl. Nr. 195/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
  2. Ziffer 2
    Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
  3. Ziffer 3
    Kategorie und
  4. Ziffer 4
    fortlaufende Schlachtnummer.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen.
  2. Absatz 3,Der Stempelaufdruck gemäß Absatz 2, ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr zehn bis dreißig Zentimeter vom Brustbein entfernt anzubringen.
  3. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1975, Fleischigkeitsklasse

Gesetzesnummer

10010797

Dokumentnummer

NOR12137294

Alte Dokumentnummer

N8199434329J