Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1998 bis 19.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199819.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002
§ 719.09.199431.12.1997 BGBl. Nr. 195/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
  2. Ziffer 2
    Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
  3. Ziffer 3
    Kategorie und
  4. Ziffer 4
    fortlaufende Schlachtnummer.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen. Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5x10 cm groß sein muß und zusätzlich zu den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Angaben
    1. Ziffer eins
      die Schlachthofzulassungsnummer,
    2. Ziffer 2
      die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres,
    3. Ziffer 3
      den Schlachttag,
    4. Ziffer 4
      das Schlachtkörpergewicht und
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 8, die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.
    Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Absatz 3, genannten Stellen angebracht sein.
  2. Absatz 3,Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Absatz 2, ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.
  4. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1975, Fleischigkeitsklasse

Gesetzesnummer

10010797

Dokumentnummer

NOR12140817

Alte Dokumentnummer

N8199711713I