Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1998 bis 19.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199819.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002
§ 619.09.199431.12.1997 BGBl. Nr. 195/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß Paragraph 3 und des Gewichtes gemäß Paragraph 5, ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.

  1. Absatz 2,Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    4. Ziffer 4
      die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
    5. Ziffer 5
      die Kategorie,
    6. Ziffer 6
      das Gewicht gemäß Paragraph 5,,
    7. Ziffer 7
      den Schlachttag und
    8. Ziffer 8
      im Fall gemäß Paragraph 8, den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
  2. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse

Gesetzesnummer

10010797

Dokumentnummer

NOR12140816

Alte Dokumentnummer

N8199711712I