Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß § 3 und des Gewichtes gemäß § 5 ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.Paragraph 6, (1) Unverzüglich nach der Ermittlung der Qualität gemäß Paragraph 3 und des Gewichtes gemäß Paragraph 5, ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
das Gewicht gemäß § 5,das Gewicht gemäß Paragraph 5,,
im Fall gemäß § 8 den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.im Fall gemäß Paragraph 8, den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen so am Schlachtkörper zu verbleiben, daß diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR12140816
Alte Dokumentnummer
N8199711712I