Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2002Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1992, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:Paragraph 7, (1) Jeder Schlachtkörper ist auf der Außenseite vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten deutlich sichtbar mit unverwischbarer und kochechter, auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zugelassener Farbe unmittelbar nach der Feststellung von Qualität, Kategorie und Gewicht, spätestens eine Stunde nach Beginn der Schlachtung, wie folgt zu kennzeichnen:
Herkunft gemäß den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften, bei ausländischer Ware auch das Herkunftsland,
Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
fortlaufende Schlachtnummer.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen. Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5x10 cm groß sein muß und zusätzlich zu den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten AngabenDie Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mit einem Stempel zu erfolgen. Die Buchstaben und Ziffern müssen eine Größe von mindestens zwei Zentimeter aufweisen. Als zulässige Kennzeichnung gilt auch das feste Anbringen eines Etikettes, welches mindestens 5x10 cm groß sein muß und zusätzlich zu den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Angaben
die Schlachthofzulassungsnummer,
die Identifizierungs- oder Schlachtnummer des Tieres,
das Schlachtkörpergewicht und
im Falle des § 8 die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.im Falle des Paragraph 8, die Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes enthalten muß.
Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Abs. 3 genannten Stellen angebracht sein.Die Angaben müssen gut lesbar sein, Korrekturen sind nicht zulässig. Die Etiketten müssen fälschungssicher und unzerstörbar auf jedem Viertel an den in Absatz 3, genannten Stellen angebracht sein.
(3)Absatz 3,Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Abs. 2 ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen.Das Etikett bzw. der Stempelaufdruck gemäß Absatz 2, ist auf dem Hinterviertel am Beiried in Höhe des vierten Lendenwirbels und auf dem Vorderviertel an der Brustspitze ungefähr 10 bis 30 cm vom Brustbein entfernt anzubringen.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung oder Etikettierung darf nicht vor dem Entbeinen entfernt werden.
(5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schlachtbetriebe, die selbst alle anfallenden Schlachtkörper entbeinen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1975, Fleischigkeitsklasse
Dokumentnummer
NOR12140817
Alte Dokumentnummer
N8199711713I