Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus den Unternummern 0203 11 und 0203 21 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991, mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß § 2 Z 3 der Zurichtungsnormen-Verordnung, BGBl. Nr. 644/1991, entsprechen.Paragraph eins, (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus den Unternummern 0203 11 und 0203 21 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991,, mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Zurichtungsnormen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1991,, entsprechen.
(2)Absatz 2,Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften gemäß Abs. 1, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften gemäß Absatz eins,, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.
(3)Absatz 3,Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12137299
Alte Dokumentnummer
N8199434495J