Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.04.1996 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103.04.199631.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997
§ 107.10.199402.04.1996 BGBl. Nr. 262/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassen für Schweinehälften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus der Position 0203 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.

  1. Absatz 2,Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des Paragraph 5, sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:
    1. Ziffer eins
      die Borsten und die Klauen,
    2. Ziffer 2
      die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,
    3. Ziffer 3
      die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den Sauen,
    4. Ziffer 4
      die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,
    5. Ziffer 5
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle: Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber, Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge.
    Der Kopf, die Füße (ausgenommen bei Sauen und Altschneidern), der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte und gesunde Gesäuge müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.
  2. Absatz 3,Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften im Sinne des Absatz eins,, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.
  3. Absatz 4,Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

Schlagworte

Brusthöhle, Bauchhöhle

Gesetzesnummer

10010798

Dokumentnummer

NOR12139395

Alte Dokumentnummer

N8199654371J