Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Schweinehälften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1997Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus der Position 0203 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.Paragraph eins, (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus der Position 0203 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des Paragraph 5, sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:
die Borsten und die Klauen,
die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,
die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den Sauen,
die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,
die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle: Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber, Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge.
Der Kopf, die Füße (ausgenommen bei Sauen und Altschneidern), der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte und gesunde Gesäuge müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.
(3)Absatz 3,Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften im Sinne des Abs. 1, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften im Sinne des Absatz eins,, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.
(4)Absatz 4,Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
Schlagworte
Brusthöhle, Bauchhöhle
Dokumentnummer
NOR12139395
Alte Dokumentnummer
N8199654371J