Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelprobenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1994Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Probenahmegeräte
§ 3. (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.Paragraph 3, (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.
(2)Absatz 2,Für die Entnahme von Einzelproben sind
zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,
mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen
zu verwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.Absatz 2, gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.
(4)Absatz 4,Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12137312
Alte Dokumentnummer
N8199435149J