Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 313.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 274/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelprobenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probenahmegeräte

Paragraph 3, (1) Probenahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe nicht beeinflußt.

  1. Absatz 2,Für die Entnahme von Einzelproben sind
    1. Ziffer eins
      zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz oder Kammern,
    2. Ziffer 2
      Schaufeln mit ebenem Boden und hochgebogenem Rand,
    3. Ziffer 3
      mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stoffen, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,
    4. Ziffer 4
      für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder halbflüssigen Stoffen
      1. Litera a
        Stechheber,
      2. Litera b
        Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen
    zu verwenden.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei Einzelfuttermitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden.
  3. Absatz 4,Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und Endproben können Probeteiler verwendet werden.

Gesetzesnummer

10010800

Dokumentnummer

NOR12143879

Alte Dokumentnummer

N8199961611L