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§ 1

Fassungen
13.04.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 118.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 113.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996danach: BGBl. Nr. 183/1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;
  2. Ziffer 2
    Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;
  3. Ziffer 3
    Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
  4. Ziffer 4
    Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;
  5. Ziffer 5
    Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;
  6. Ziffer 6
    Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;
  7. Ziffer 7
    Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
  8. Ziffer 8
    Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
  9. Ziffer 9
    Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137327

Alte Dokumentnummer

N8199435265J