Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 118.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 113.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;
  2. Ziffer 2
    Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken;
  3. Ziffer 3
    Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14% Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
  4. Ziffer 4
    Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40% Rohasche enthalten;
  5. Ziffer 5
    Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden;
  6. Ziffer 6
    Tagesration: Die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nährstoffbedarf benötigt;
  7. Ziffer 7
    Inhaltsstoffe: Stoffe, außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beeinflussung nur unerheblich ist;
  8. Ziffer 8
    Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;
  9. Ziffer 9
    Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen.
  10. Ziffer 10
    Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:
    Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder Herstellungsweise sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von Fütterungsarzneimitteln deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.
  11. Ziffer 11
    besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139488

Alte Dokumentnummer

N8199654621J