Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.04.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 418.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 413.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996danach: BGBl. Nr. 183/1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 4, (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach Paragraph 7, Ziffer 2, gekennzeichnet sind.

  1. Absatz 2,In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 3,In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, gekennzeichnet sind.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137330

Alte Dokumentnummer

N8199435268J