Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 418.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 413.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 4, (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Bruchreis von mindestens 95 % sowie bei Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel nach Paragraph 7, Ziffer 2, gekennzeichnet sind.

  1. Absatz 2,In Einzelfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Die ersten beiden Sätze gelten nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 3,In Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) darf der in Spalte 3 festgesetzte Gehalt an Wasser nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Einzelfuttermittel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 4,Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 383L0228 Amtsblatt L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143831

Alte Dokumentnummer

N8199961561L