Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben: Paragraph 7, Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach Paragraph 6, Absatz eins, anzugeben:
Bei
Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1Einzelfuttermitteln nach Paragraph 3, Absatz eins
Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und
Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,
Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 3
die botanische Reinheit in % und
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3
der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und
der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.
Dokumentnummer
NOR12137333
Alte Dokumentnummer
N8199435271J