Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/1997Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7. Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 anzugeben: Paragraph 7, Bei folgenden Einzelfuttermitteln sind neben der Kennzeichnung nach Paragraph 6, Absatz eins, anzugeben:
Bei
Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1Einzelfuttermitteln nach Paragraph 3, Absatz eins
Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels und
Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels,
Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3Bruchreis, Leinsamenextraktionsschrot, Leinsamenextraktionsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 3
die botanische Reinheit in % und
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3Einzelfuttermitteln mit höherem Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3
der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'',
Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2Einzelfuttermittel mit höherem Wassergehalt gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2
der Zusatz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttermitteln bestimmt'' und
der Zusatz „Alsbald verarbeiten''.
Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion:
der Hinweis „Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5% in der täglichen Ration nicht überschreiten.''.
Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, der Hinweis „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''
Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um
Milch und Milcherzeugnisse,
Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 Grad C erhitzt wird,
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
handelt.
Dokumentnummer
NOR12140430
Alte Dokumentnummer
N8199710157D