Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen von der Verpackungspflicht
§ 12. (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sieParagraph 12, (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder
in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder
als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten
abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen
Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
gepreßte Mischfuttermittel sowie
Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12137338
Alte Dokumentnummer
N8199435276J