Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1224.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1213.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

Paragraph 12, (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder
  2. Ziffer 2
    in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
  3. Ziffer 3
    in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder
  4. Ziffer 4
    als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten
abgegeben werden.
  1. Absatz 2,Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen
    1. Ziffer eins
      Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
    2. Ziffer 2
      gepreßte Mischfuttermittel sowie
    3. Ziffer 3
      Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137338

Alte Dokumentnummer

N8199435276J