Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1224.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1213.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen von der Verpackungspflicht

Paragraph 12, (1) Mischfuttermittel dürfen lose, in unverschlossenen Packungen oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln oder
  2. Ziffer 2
    in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
  3. Ziffer 3
    in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter oder
  4. Ziffer 4
    als Mischfuttermittel von ganzen Samen oder Früchten
abgegeben werden.
  1. Absatz 2,Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen
    1. Ziffer eins
      Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
    2. Ziffer 2
      gepreßte Mischfuttermittel sowie
    3. Ziffer 3
      Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143839

Alte Dokumentnummer

N8199961569L