Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1324.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1301.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 1318.04.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1313.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 13, (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung nach Maßgabe des Paragraph 14,,
  2. Ziffer 2
    die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 18,
  3. Ziffer 3
    das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
  4. Ziffer 4
    das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatz 4,; ergibt die nach Paragraph 22, Absatz eins, oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
  5. Ziffer 5
    die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
  6. Ziffer 6
    der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;
    1. Litera a
      bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Ziffer 4, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;
    2. Litera b
      bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,
    3. Litera c
      bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,
  7. Ziffer 7
    der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
  8. Ziffer 8
    bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:
    1. Litera a
      das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,
    2. Litera b
      der besondere Ernährungszweck,
    3. Litera c
      die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,
    4. Litera d
      die in Anlage 6 Spalte 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,
    5. Litera e
      die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,
    6. Litera f
      sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.
  9. Ziffer 9
    bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe enthalten, der Hinweis „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.''
    Dieser Hinweis ist nicht anzubringen, sofern es sich um
    • Strichaufzählung
      Milch und Milcherzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      Gelatine,
    • Strichaufzählung
      Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 Grad C erhitzt wird,
    • Strichaufzählung
      Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
    • Strichaufzählung
      Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
    handelt.
  1. Absatz 2,Die Angaben nach Absatz eins und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 6,, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
  3. Absatz 4,Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:
      „spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)'',
    2. Ziffer 2
      bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Schlagworte

Schaflamm, Diätbezeichnung

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143840

Alte Dokumentnummer

N8199961570L