Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
13.04.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1324.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1301.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 1318.04.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1313.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996danach: BGBl. Nr. 183/1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 13, (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung nach Maßgabe des Paragraph 14,,
  2. Ziffer 2
    die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 18,
  3. Ziffer 3
    das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
  4. Ziffer 4
    das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatz 4,; ergibt die nach Paragraph 22, Absatz eins, oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
  5. Ziffer 5
    die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
  6. Ziffer 6
    der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;
    1. Litera a
      bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Ziffer 4, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;
    2. Litera b
      bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,
  7. Ziffer 7
    der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
  1. Absatz 2,Die Angaben nach Absatz eins und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 6,, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
  3. Absatz 4,Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:
      „spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)'',
    2. Ziffer 2
      bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137339

Alte Dokumentnummer

N8199435277J