Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 13. (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:Paragraph 13, (1) Mischfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung nach Maßgabe des § 14,Die Bezeichnung nach Maßgabe des Paragraph 14,,
die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 15 bis 18,die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammensetzung nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 18,
das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Abs. 4; ergibt die nach § 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatz 4,; ergibt die nach Paragraph 22, Absatz eins, oder 3 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,
die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen;
bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Ziffer 4, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist;
bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 Teil A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp'' gekennzeichnet sind,
bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf,
der Name oder Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Verantwortlichen.
bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke:
das Bestimmungswort „Diät-'' in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,
der besondere Ernährungszweck,
die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,
die in Anlage 6 Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,die in Anlage 6 Spalte 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck betreffen,
die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,
sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen'', es sei denn, daß das Futtermittel nach Anlage 6 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen, zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Die Angaben nach Abs. 1 und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.Die Angaben nach Absatz eins und die Angabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,) müssen zusammengefaßt und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden. In diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3)Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Abs. 1 Z 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 6,, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
(4)Absatz 4,Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
bei mikrobiell leicht verderblichen Mischfuttermitteln:
„spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)'',
bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)''.
Schlagworte
Schaflamm, Diätbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12139494
Alte Dokumentnummer
N8199654627J