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§ 14

Fassungen
13.04.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1418.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1413.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996danach: BGBl. Nr. 183/1996

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bezeichnung

Paragraph 14, (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
  3. Absatz 4,Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137340

Alte Dokumentnummer

N8199435278J