Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bezeichnung
§ 14. (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.Paragraph 14, (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.
(2)Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
(3)Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
(4)Absatz 4,Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.
(5)Absatz 5,Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen (Anm.: richtig: bezeichnen).Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen Anmerkung, richtig: bezeichnen).
Dokumentnummer
NOR12139495
Alte Dokumentnummer
N8199654628J