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§ 14

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1418.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1413.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bezeichnung

Paragraph 14, (1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll.

  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, ausgenommen NPN-Verbindungen, bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel'' oder „Ergänzungsfuttermittel'' durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel'' ersetzt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.
  3. Absatz 4,Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel'', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil „-mittel'' entfallen.
  4. Absatz 5,Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis'' zu bezeichen Anmerkung, richtig: bezeichnen).

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139495

Alte Dokumentnummer

N8199654628J