(3)Absatz 3,Angaben, die über die nach Abs. 1 und 2 zulässigen oder nach § 10 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 13 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 oder § 15 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.Angaben, die über die nach Absatz eins und 2 zulässigen oder nach Paragraph 10, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach Paragraph 13, Absatz 2, Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 2 oder Paragraph 15, Absatz eins, hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.