Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1624.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1618.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1613.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zusätzliche Angaben

Paragraph 16, (1) Im Zusammenhang mit den nach Paragraph 13, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

  1. Ziffer eins
    Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
  2. Ziffer 2
    der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,
  3. Ziffer 3
    die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
  4. Ziffer 4
    die Bezugsnummer der Partie,
  5. Ziffer 5
    das Herstellungsdatum durch die Angabe „...Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt'' sowie im Falle des Paragraph 13, Absatz 2, verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,
  6. Ziffer 6
    das Erzeuger- oder Herstellerland,
  7. Ziffer 7
    der Preis,
  8. Ziffer 8
    Hinweise auf physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
  9. Ziffer 9
    bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in %, bezogen auf die Originalsubstanz,
  10. Ziffer 10
    bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2 Teil A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die den Anforderungen nach Paragraph 10 und Anlage 2 Teil A Spalte 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen, der Hinweis „Normtyp'',
  11. Ziffer 11
    bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Paragraph 18, 12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis
    auf einen spezifischen pathologischen Zustand, sofern dieser dem in der Anlage 6 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) definierten besonderen Ernährungszweck entspricht.
  12. Ziffer 13
    Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in % des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.
  1. Absatz 2,Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln dürfen in bezug auf die in Spalte 4 genannten Tierarten oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden.
  2. Absatz 3,Angaben, die über die nach Absatz eins und 2 zulässigen oder nach Paragraph 10, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbar objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach Paragraph 13, Absatz 2, Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 2 oder Paragraph 15, Absatz eins, hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hievon unberührt.

Schlagworte

Erzeugerland, Bearbeitung, Tierkategorie, Mindestgehalt

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139497

Alte Dokumentnummer

N8199654630J