Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln
§ 21. (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.Paragraph 21, (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.
(2)Absatz 2,In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatz 3, die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf entwederAbweichend von Absatz 2, darf entweder
in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern, Mikroorganismen, Enzymen und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,
in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12137347
Alte Dokumentnummer
N8199435285J