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§ 21

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2124.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2118.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 2113.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln

Paragraph 21, (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Mischfuttermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten und die dort festgesetzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höchstgehalte an Zusatzstoffen sind die Gehalte an den in den Futtermitteln natürlich enthaltenen, mit den Zusatzstoffen identischen Stoffen einzubeziehen.

  1. Absatz 2,In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehaltlich des Absatz 3, die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergänzungsfuttermittel zusammen mit anderen Futtermitteln die Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, darf entweder
    1. Ziffer eins
      in Ergänzungsfuttermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bis zum Fünffachen des festgesetzten Höchstgehaltes oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        in Eiweißkonzentraten für Schweine der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 200 Milligramm je Kilogramm,
      2. Litera b
        in Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuttermittel für Mastrinder, der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 1 000 Milligramm je Kilogramm,
      3. Litera c
        in Mineralfuttermitteln für Mastrinder der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationalen Einheiten je Kilogramm und an Leistungsförderern bis zu 2 000 Milligramm je Kilogramm,
      4. Litera d
        in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder -kategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm
    betragen, wenn diese Ergänzungsfuttermittel eine oder mehrere Eigenschaften in der Zusammensetzung, insbesondere hinsichtlich des Gehaltes an Rohprotein, Laktose oder Mineralstoffen, aufweisen, die sicherstellen, daß beim Verfüttern die festgesetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen nicht überschritten werden und eine Zweckentfremdung durch Verwendung bei anderen Tierarten praktisch ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Tierkategorie

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139500

Alte Dokumentnummer

N8199654633J