Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2324.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2313.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 23, (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Paragraph 22, Absatz eins, der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

  1. Absatz 2,Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
  2. Absatz 3,Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137349

Alte Dokumentnummer

N8199435287J