Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 23. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach § 22 Abs. 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.Paragraph 23, (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Paragraph 22, Absatz eins, der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(2)Absatz 2,Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.Futtermittel mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Futtermitteln, denen mehrere Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(3)Absatz 3,Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die in Anlage 3 Spalte 8 unter Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch vorgeschrieben sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12143850
Alte Dokumentnummer
N8199961580L