Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
13.04.1994 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2413.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 24, (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.

§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit

einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3

gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber

Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des

Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und

Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag

verfüttert werden''.

  (2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier

und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;

dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

  1. Absatz 3,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137350

Alte Dokumentnummer

N8199435288J