Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
Text
§ 24. (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.Paragraph 24, (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.
§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit
einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3
gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht
werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber
Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des
Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und
Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag
verfüttert werden''.
(2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier
und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;
dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.