Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2424.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2413.04.199423.07.1999 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 24, (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel gem.

§ 21 Abs. 2 oder 3 zulässig ist, dürfen, soweit sie nicht bereits mit

einer entsprechenden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. 3

gekennzeichnet sind, nur mit folgender Angabe in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Ergänzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber

Alleinfuttermitteln höheren Gehalte/s an ... (Bezeichnung der/des

Zusatzstoffe/s) nur an ... (Tierart oder Tierkategorien und

Altersstufe) bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier und Tag

verfüttert werden''.

  (2) Anstelle der Angabe „bis zu ... (Gramm oder Kilogramm) je Tier

und Tag'' ist die Angabe „bis zu ... % der Tagesration'' zulässig;

dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Tagesration so bemessen sein, daß bei der Verfütterung des Ergänzungsfuttermittels zusammen mit anderen Futtermitteln die in Anlage 3 Spalte 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden.

  1. Absatz 3,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeichnung „Spurenelemente'', sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143851

Alte Dokumentnummer

N8199961581L