(2)Absatz 2,Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-VertragsstaatesZusatzstoffe nach Absatz eins, Ziffer eins,, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABl. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Abs. 1 Z 2, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.die Mindestanforderungen nach Anhang römisch drei der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt EG Nummer L 270 Seite 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG Amtsblatt EG Nummer L 319 Seite 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.