Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
13.04.1994 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2724.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2701.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2713.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

13.04.1994BGBl. Nr. 273/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 223/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. ABSCHNITT

Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 27, (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen

  1. Ziffer eins
    Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzyme nur an anerkannte Betriebe gemäß Paragraph 18, FMG 1993, die Vormischungen herstellen und
  2. Ziffer 2
    Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
abgegeben werden.
  1. Absatz 2,Zusatzstoffe nach Absatz eins, Ziffer eins,, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
    1. Ziffer eins
      im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
    die Mindestanforderungen nach Anhang römisch drei der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt EG Nummer L 270 Seite 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG Amtsblatt EG Nummer L 319 Seite 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln.

Schlagworte

Abgabebeschränkung

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12137353

Alte Dokumentnummer

N8199435291J