Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Vormischungen
§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:Paragraph 29, (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung „Vormischung'',
die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2)Absatz 2,Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz eins, Ziffer 9, der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3)Absatz 3,Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4)Absatz 4,Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absatz eins bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz eins, Ziffer 10, vorgeschrieben, angegeben werden:
die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.
Dokumentnummer
NOR12137355
Alte Dokumentnummer
N8199435293J