Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2924.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 2901.09.199723.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
§ 2913.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Vormischungen

Paragraph 29, (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung „Vormischung'',
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
  3. Ziffer 3
    die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
  4. Ziffer 4
    der Hinweis:
    1. Litera a
      „Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
    2. Litera b
      „Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
  5. Ziffer 5
    die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
  6. Ziffer 6
    die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
  7. Ziffer 7
    das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
  8. Ziffer 8
    der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
  9. Ziffer 9
    bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
  10. Ziffer 10
    bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
  1. Absatz 2,Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Absatz eins, Ziffer 9, der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
  2. Absatz 3,Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
  3. Absatz 4,Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absatz eins bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz eins, Ziffer 10, vorgeschrieben, angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Die Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143856

Alte Dokumentnummer

N8199961586L